Regel 104 (j) EPGVO erlaubt die Entscheidung über den Wert des Verfahrens zum Zwecke der Anwendung der Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten.
Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, zum Zwecke der Anwendung der Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten (Regel 152.3) über den Wert des Verfahrens zu entscheiden.
Regel 104 → Ziel der Zwischenanhörung
Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.