Entscheidung über den Wert der Klage

Regel 104 (i) EPGVO erlaubt die Entscheidung über den Wert der Klage gemäß Regel 370.6.

Regel 104 (i) EPGVO

Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, über den Wert der Klage gemäß Regel 370.6 zu entscheiden.

siehe auch

Regel 104 → Ziel der Zwischenanhörung
Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.