Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung

Regel 320.6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung.

Regel 320.6 EPGVO

Der Spruchkörper entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Anordnung. Den übrigen Parteien wird vorab rechtliches Gehör gewährt.

siehe auch

Regel 320 → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist.