Regel 320.6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung.
Der Spruchkörper entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Anordnung. Den übrigen Parteien wird vorab rechtliches Gehör gewährt.
Regel 320 → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist.