Regel 223.3 EPGVO beschreibt die unverzügliche Entscheidung des Berufungsgerichts über den Antrag.
Das Berufungsgericht entscheidet über den Antrag unverzüglich.
Ein Beschluss kann ausgesetzt werden, wenn das Interesse der antragstellenden Partei am Erhalt des Status quo das Interesse der vollstreckenden Partei an der sofortigen Vollstreckung überwiegt und es angemessen ist, den Beschluss bis zur Entscheidung über eine Korrekturanfrage auszusetzen.1)
Regel 223 → Antrag auf aufschiebende Wirkung
Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.