Entscheidung über den Antrag

Regel 379.3 EPGVO erläutert, wer über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet.

Regel 379.3 EPGVO

Sind die in den Regeln 377.1(a), .2, 377A, 378 und 378A genannten Anforderungen erfüllt oder wird ein Mangel vom Antragsteller nicht beseitigt, ergeht die Entscheidung, im Wege einer Anordnung, durch den Berichterstatter oder, bei Stellung des Antrags vor Einreichung der Klage, durch den ständigen Richter.

siehe auch

Regel 379 → Prüfung und Entscheidung
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Prozesskostenhilfe.