Entscheidung über den Antrag

Regel 329 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung und die möglichen Konsequenzen.

Regel 329 (2) EPGVO

Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung. Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der Zustand wiederhergestellt, der vor Ablauf der versäumten Frist bestanden hat. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Versäumung der Frist bestehen.

siehe auch

Regel 329 EPGVO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Partei eine Frist versäumt hat.