Artikel 76 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht besagt, dass das Gericht nach den Anträgen der Parteien entscheidet und nicht mehr zusprechen darf, als beantragt ist.
Das Gericht entscheidet nach Maßgabe der von den Parteien gestellten Anträge und darf nicht mehr zusprechen, als beantragt ist.
Artikel 76 → Entscheidungsgrundlage und rechtliches Gehör
Regelt die Entscheidungsgrundlage und das rechtliche Gehör im Verfahren vor dem Gericht.