Entscheidung in Fällen äußerster Dringlichkeit

Regel 209.3 EPGVO regelt die sofortige Entscheidung durch den ständigen Richter in Fällen äußerster Dringlichkeit.

Regel 209.3 EPGVO

In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der gemäß Regel 345.5 bestellte ständige Richter über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen sowie das weitere Verfahren hinsichtlich des Antrags sofort entscheiden.

siehe auch

Regel 209 → Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.