Regel 262A.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht dem Antrag auf Zugangseinschränkung stattgeben kann.
Das Gericht kann dem Antrag insbesondere dann stattgeben, wenn die von dem Antragsteller angeführten Gründe für die Anordnung das Interesse der anderen Partei an einem uneingeschränkten Zugang zu den betreffenden Informationen oder Beweismitteln beträchtlich überwiegen.
Nach R. 262A.5 VerfO ist der Antrag insbesondere dann begründet, wenn die von dem Antragsteller angeführten Gründe für die Anordnung das Interesse der anderen Partei an einem uneingeschränkten Zugang zu den betreffenden Informationen oder Beweismitteln beträchtlich überwiegen.
Dabei muss das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sondern es reicht, wenn dies überwiegend wahrscheinlich ist, was die Formulierung in Art. 9 Abs. 1 und 2 lit a) der Richtlinie (EU) 2016/943 zeigt, die alternativ von „angeblichen Geschäftsgeheimnissen“ spricht. Auch Art. 58 EPGÜ spricht von der Möglichkeit Schutzmaßnahmen anzuordnen, „zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen Daten oder sonstigen vertraulichen Informationen einer Verfahrenspartei“ und legt damit einen erweiterten Kreis schutzfähiger Informationen zu Grunde.1)
Gemäß R. 262A.5 EPGVO kann das Gericht dem Antrag stattgeben, insbesondere wenn die Gründe des Antragstellers für den Antrag das Interesse der anderen Partei, vollen Zugang zu den betreffenden Informationen und Beweisen zu haben, erheblich überwiegen. Das Gericht hat daher die Interessen der Parteien im Lichte der Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Das Gericht hat insbesondere das Recht auf Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren der durch die Zugangsbeschränkung betroffenen Partei sowie das Interesse der Partei, die den Schutz vertraulicher Informationen beantragt, am Schutz ihrer vertraulichen Informationen zu berücksichtigen.2)
Wie Regel 262A.5 zu entnehmen ist, hat das Gericht selbst dann eine Abwägung vorzunehmen, wenn nachweislich geheimhaltungsbedürftige Details Gegenstand eines Antrages sind. Denn es sind das Geheimhaltungsbedürfnis sowie die prozessualen Rechte beider Parteien gegeneinander abzuwägen. Die Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen sowie die Beschränkung des Zugangs behindert die betroffene Partei in ihrer Prozessführung. In jedem Fall muss für jede Partei mindestens einer natürlichen Person Zugang gewährt werden.3)
Regel 262A EPGVO → Schutz vertraulicher Informationen
Regelt den Schutz vertraulicher Informationen im Verfahren und die Bedingungen, unter denen der Zugang zu diesen Informationen eingeschränkt werden kann.