Entscheidung des Gerichts über die Zugangseinschränkung

Regel 262A.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht dem Antrag auf Zugangseinschränkung stattgeben kann.

Regel 262A.5 EPGVO

Das Gericht kann dem Antrag insbesondere dann stattgeben, wenn die von dem Antragsteller angeführten Gründe für die Anordnung das Interesse der anderen Partei an einem uneingeschränkten Zugang zu den betreffenden Informationen oder Beweismitteln beträchtlich überwiegen.

Nach R. 262A.5 VerfO ist der Antrag insbesondere dann begründet, wenn die von dem Antragsteller angeführten Gründe für die Anordnung das Interesse der anderen Partei an einem uneingeschränkten Zugang zu den betreffenden Informationen oder Beweismitteln beträchtlich überwiegen.

Dabei muss das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sondern es reicht, wenn dies überwiegend wahrscheinlich ist, was die Formulierung in Art. 9 Abs. 1 und 2 lit a) der Richtlinie (EU) 2016/943 zeigt, die alternativ von „angeblichen Geschäftsgeheimnissen“ spricht. Auch Art. 58 EPGÜ spricht von der Möglichkeit Schutzmaßnahmen anzuordnen, „zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen Daten oder sonstigen vertraulichen Informationen einer Verfahrenspartei“ und legt damit einen erweiterten Kreis schutzfähiger Informationen zu Grunde.1)

siehe auch

Regel 262A EPGVO → Schutz vertraulicher Informationen
Regelt den Schutz vertraulicher Informationen im Verfahren und die Bedingungen, unter denen der Zugang zu diesen Informationen eingeschränkt werden kann.

1)
LD Hamburg, UPC_CFI_22/2023, Anordnung ORD_Nr. 49363/2024 vom 24. Oktober 2024 im Verfahren ACT_460565/2023