Entschädigung des Antragsgegners

Regel 213.2 EPGVO regelt die Entschädigung des Antragsgegners für Schäden, die durch die einstweiligen Maßnahmen entstanden sind.

Regel 213.2 EPGVO

Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung des Patents vorlag, kann das Gericht auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für alle auf Grund dieser Maßnahmen entstandenen Schäden leistet [Regel 354.2].

siehe auch

Regel 213 → Aufhebung einstweiliger Maßnahmen
Legt fest, dass das Gericht einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufheben oder abändern kann, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren in der Sache nicht innerhalb einer bestimmten Frist einleitet.