Entgegentritt zum Antrag

Regel 142.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren, wenn die unterlegene Partei dem Antrag auf Offenlegung der Bücher entgegentritt.

Regel 142.2 EPGVO

Tritt die unterlegene Partei dem Antrag auf Offenlegung der Bücher entgegen, muss sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Rechnungslegung eine Erwiderung auf den Antrag auf Rechnungslegung einreichen.

siehe auch

Regel 142 EPGVO → Erwiderung der unterlegenen Partei, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Beschreibt das Verfahren für die Erwiderung der unterlegenen Partei auf den Antrag auf Offenlegung der Bücher sowie die Replik und Duplik.