Einzelheiten der Organisation und Arbeitsweise des Gerichts

Artikel 40 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass in der Satzung die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise des Gerichts geregelt werden.

Artikel 40 (1)

In der Satzung werden die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise des Gerichts geregelt.

siehe auch

Artikel 40 → Satzung
Regelt die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise des Gerichts.