Einverständnis mit dem Antrag

Regel 142.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren, wenn die unterlegene Partei mit dem Antrag auf Offenlegung der Bücher einverstanden ist.

Regel 142.1 EPGVO

Ist die unterlegene Partei mit dem Antrag auf Offenlegung der Bücher einverstanden, teilt sie dies der Kanzlei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Rechnungslegung mit. Der Berichterstatter erlässt die Anordnung der Offenlegung der Bücher gemäß dem Antrag auf Rechnungslegung.

siehe auch

Regel 142 EPGVO → Erwiderung der unterlegenen Partei, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Beschreibt das Verfahren für die Erwiderung der unterlegenen Partei auf den Antrag auf Offenlegung der Bücher sowie die Replik und Duplik.