Regel 16 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Angaben, die in das Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen werden.
Regel 16 (1) → Pflichtangaben im Register
Legt die Informationen fest, die in das Register eingetragen werden.
Regel 16 (2) → Erweiterung der Eintragungen
Der Präsident des Europäischen Patentamts kann festlegen, dass über die in Absatz 1 genannten Angaben hinaus weitere Informationen in das Register eingetragen werden.
DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.