Eintragungen in das Register für den einheitlichen Patentschutz

Regel 16 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Angaben, die in das Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen werden.

Regel 16 (1) → Pflichtangaben im Register
Legt die Informationen fest, die in das Register eingetragen werden.

Regel 16 (2) → Erweiterung der Eintragungen
Der Präsident des Europäischen Patentamts kann festlegen, dass über die in Absatz 1 genannten Angaben hinaus weitere Informationen in das Register eingetragen werden.

siehe auch

DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.