Regel 230.1 EPGVO beschreibt die Eintragung der Berufung und die Mitteilung an den Berufungskläger.
Entspricht die Berufungsschrift den in Regel 229.1 genannten Anforderungen, hat die Kanzlei
(a) das Datum des Eingangs der Berufungsschrift einzutragen und dem Berufungsverfahren ein Aktenzeichen zuzuteilen,
(b) das Berufungsverfahren in das Register aufzunehmen,
(c) dem Berufungskläger das Aktenzeichen und das Eingangsdatum mitzuteilen und
(d) die Berufungsschrift allen Parteien des Verfahrens erster Instanz zuzustellen.
Regel 230 → Aufnahme in das Register (Berufungsgericht)
Beschreibt das Verfahren zur Aufnahme der Berufung in das Register des Berufungsgerichts.