Regel 17.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Schritte zur Eintragung der Klageschrift in das Register, einschließlich der Zuweisung eines Aktenzeichens und der Benachrichtigung des Klägers.
Sind die Anforderungen der Regel 16.2 oder 16.3 erfüllt,
(a) trägt die Kanzlei so bald wie möglich das Datum des Eingangs der Klageschrift ein und teilt der Akte ein Aktenzeichen zu,
(b) nimmt die Kanzlei das Verfahren so bald wie möglich in das Register auf und
(c) unterrichtet die Kanzlei den Kläger so bald wie möglich über das Aktenzeichen und das Eingangsdatum.
Regel 17 EPGVO → Eintragung in das Register und Zuweisung (Gericht erster Instanz, Verletzungsklage)
Beschreibt die Eintragung der Klageschrift in das Register, die Zuweisung zu einem Spruchkörper und die Benachrichtigung des Klägers.