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Regel 17 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Eintragung der Klageschrift in das Register, die Zuweisung zu einem Spruchkörper und die Benachrichtigung des Klägers.
Regel 17 (1) EPGVO → Eintragung der Klageschrift
Beschreibt die Schritte zur Eintragung der Klageschrift in das Register, einschließlich der Zuweisung eines Aktenzeichens und der Benachrichtigung des Klägers.
Regel 17 (2) EPGVO → Zuweisung zu einem Spruchkörper
Regelt die Zuweisung der Klage zu einem Spruchkörper der Kammer gemäß Regel 345.3.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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