Eintragung der einheitlichen Wirkung

Regel 5 (1) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die einheitliche Wirkung eines europäischen Patents auf Antrag des Patentinhabers in das Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wird.

Regel 5 (1) DOEPS

Auf Antrag des Inhabers eines europäischen Patents wird die einheitliche Wirkung vom Europäischen Patentamt in das Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen.

siehe auch

Regel 5 DOEPS → Allgemeines
Regelt das Verfahren zur Eintragung der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents.

Eintragung der einheitlichen Wirkung durch das Europäische Patentamt

Regel 7 (1) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass das Europäische Patentamt die einheitliche Wirkung in das Register für den einheitlichen Patentschutz einträgt, wenn die Erfordernisse der Regel 5 erfüllt sind und der Antrag den Anforderungen der Regel 6 entspricht.

Regel 7 (1) DOEPS

Sind die Erfordernisse der Regel 5 Absatz 2 erfüllt und entspricht der Antrag auf einheitliche Wirkung Regel 6, so trägt das Europäische Patentamt die einheitliche Wirkung in das Register für den einheitlichen Patentschutz ein und teilt dem Antragsteller den Tag dieser Eintragung mit.

siehe auch

Regel 7 DOEPS → Prüfung des Antrags durch das Europäische Patentamt
Regelt die Prüfung und Eintragung der einheitlichen Wirkung durch das Europäische Patentamt.