Einreichungsfrist und Sprache des Aufhebungsantrags

Regel 97.1 EPGVO legt die Frist und die Sprache fest, in der der Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Amtes einzureichen ist.

Regel 97.1 EPGVO

Der Inhaber eines Patents, dessen Antrag auf einheitliche Wirkung vom Amt abgelehnt wurde, hat innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Europäischen Patentamts bei der Kanzlei nach Maßgabe von Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens und Anhang II zum Übereinkommen in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, einen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes einzureichen.

siehe auch

Regel 97 → Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Amtes, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen
Behandelt den Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen.