Regel 88.1 EPGVO legt die Frist und die Sprache fest, in der der Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes einzureichen ist.
Der Kläger hat einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Amtes bei der nach Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens und Anhang II zum Übereinkommen zuständigen Kanzlei in der Sprache einzureichen, in der das Patent erteilt wurde.
Regel 88 → Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts.