Einreichungsfrist und Sprache des Antrags

Regel 88.1 EPGVO legt die Frist und die Sprache fest, in der der Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes einzureichen ist.

Regel 88.1 EPGVO

Der Kläger hat einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Amtes bei der nach Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens und Anhang II zum Übereinkommen zuständigen Kanzlei in der Sprache einzureichen, in der das Patent erteilt wurde.

siehe auch

Regel 88 → Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts.