Einreichungsfrist und Sprache des Antrags

Regel 88 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Kläger den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Amtes bei der zuständigen Kanzlei in der Sprache einzureichen hat, in der das Patent erteilt wurde.

Regel 88 (1) EPGVO

Der Kläger hat einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Amtes bei der nach Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens und Anhang II zum Übereinkommen zuständigen Kanzlei in der Sprache einzureichen, in der das Patent erteilt wurde.

siehe auch

Regel 88 EPGVO → Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Legt die Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts fest.