Einreichung des Zahlungsnachweises

Regel 371.2 EPGVO regelt die Einreichung des Zahlungsnachweises zusammen mit dem entsprechenden Schriftsatz oder Antrag.

Regel 371.2 EPGVO

Der Zahlungsnachweis ist zusammen mit dem entsprechenden Schriftsatz oder Antrag einzureichen.

siehe auch

Regel 371 → Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren
Legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest.