Einreichung des Zahlungsnachweises

Regel 371 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass der Zahlungsnachweis zusammen mit dem entsprechenden Schriftsatz oder Antrag einzureichen ist.

Regel 371 (2) EPGVO

Der Zahlungsnachweis ist zusammen mit dem entsprechenden Schriftsatz oder Antrag einzureichen.

siehe auch

Regel 371 EPGVO → Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren
Legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest und beschreibt die Anforderungen an den Zahlungsnachweis und die Folgen der Nichtzahlung.