Einreichung des Antrags auf Zugangseinschränkung

Regel 262A.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen für die Einreichung des Antrags, einschließlich der Beifügung von Kopien des unbearbeiteten und gegebenenfalls bearbeiteten Dokuments.

Regel 262A.3 EPGVO

Der Antrag ist bei Einreichung des Dokuments zu stellen, das die Informationen oder Beweismittel enthält, und ihm ist eine Kopie des betreffenden unbearbeiteten Dokuments sowie gegebenenfalls eine Kopie des bearbeiteten Dokuments beizufügen.

siehe auch

Regel 262A EPGVO → Schutz vertraulicher Informationen
Regelt den Schutz vertraulicher Informationen im Verfahren und die Bedingungen, unter denen der Zugang zu diesen Informationen eingeschränkt werden kann.