Einreichung des Antrags auf Beweissicherung

Regel 192.1 EPGVO beschreibt, dass ein Antrag auf Beweissicherung von einer Partei bei der Kammer gestellt werden kann, bei der das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll.

Regel 192.1 EPGVO

Ein Antrag auf Beweissicherung kann von einer Partei (im Sinne von Artikel 47 des Übereinkommens) (im Folgenden „der Antragsteller“) bei der Kammer gestellt werden, bei der der Antragsteller das Verletzungsverfahren in der Sache anhängig gemacht hat. Wird der Antrag gestellt, bevor das Verfahren in der Sache eingeleitet worden ist, muss er bei der Kammer gestellt werden, bei der der Antragsteller beabsichtigt, das Verfahren in der Sache einzuleiten.

siehe auch

Regel 192 → Antrag auf Beweissicherung
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Beweissicherung, einschließlich der Angabe der beantragten Maßnahmen und der Gründe für die Notwendigkeit der Beweissicherung.