Einreichung des Antrags auf aufschiebende Wirkung

Regel 223.1 EPGVO beschreibt die Möglichkeit, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß Artikel 74 des Übereinkommens zu stellen.

Regel 223.1 EPGVO

Eine Partei kann gemäß Artikel 74 des Übereinkommens einen Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen.

siehe auch

Regel 223 → Antrag auf aufschiebende Wirkung
Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.