Einreichung der Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage

Regel 75 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren, wenn ein Kläger eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht hat und der Beklagte oder ein berechtigter Lizenznehmer anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer einreicht.

Regel 75 (1) EPGVO

Hat ein Kläger eine Klage auf Nichtigerklärung [Regel 44] bei der Zentralkammer eingereicht und reicht der Beklagte oder ein gemäß Artikel 47 des Übereinkommens zur Einleitung des Verfahrens berechtigter Lizenznehmer anschließend bei einer Lokal- oder Regionalkammer eine dasselbe Patent betreffende Verletzungsklage gegen den Kläger ein, finden die nachfolgenden Verfahren Anwendung.

siehe auch

Regel 75 EPGVO → Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer
Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.