Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage

Regel 49 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Fristen und möglichen Inhalte für die Einreichung der Erwiderung auf eine Nichtigkeitsklage durch den Beklagten.

Regel 49 (1) EPGVO → Frist für die Einreichung der Erwiderung
Der Beklagte hat die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einzureichen.

Regel 49 (2) EPGVO → Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage kann umfassen: (a) einen Antrag auf Änderung des Patents, (b) eine Verletzungswiderklage.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.