Regel 237.1 EPGVO beschreibt die Möglichkeit und Frist für die Einreichung einer Anschlussberufung.
Eine Partei, die innerhalb der in Regel 224.1 angegebenen Frist keine Berufungsschrift eingereicht hat, kann innerhalb der in Regel 235 angegebenen Frist mittels einer Anschlussberufung dennoch Berufung einlegen, wenn eine der anderen Parteien eine Berufungsschrift eingereicht hat.
Regel 237 → Anschlussberufung
Beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Einreichung einer Anschlussberufung.