Einleitung eines Verfahrens gegen mehrere Beklagte

Regel 303 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Verfahren gegen mehrere Beklagte eingeleitet werden kann.

Regel 303 (1) EPGVO

Ein Verfahren kann gegen mehrere Beklagte eingeleitet werden, wenn die Zuständigkeit des Gerichts für alle Beklagten gegeben ist.

siehe auch

Regel 303 EPGVO → Mehrere Beklagte
Erlaubt dem Gericht, Verfahren gegen mehrere Beklagte zu trennen und beschreibt die Bedingungen für die Trennung und die Zahlung neuer Gerichtsgebühren.