Artikel 3 (2) der VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2012 beschreibt den einheitlichen Charakter und die Beschränkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.
Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung hat einen einheitlichen Charakter. Es bietet einheitlichen Schutz und hat gleiche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Es kann nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen. Es kann im Hinblick auf die Gesamtheit oder einen Teil der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten lizenziert werden.
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 3 → Einheitliche Wirkung des europäischen Patents
Beschreibt die Bedingungen und den Charakter eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.