Regel 112.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Einführung in das Verfahren und die Befragung durch den Vorsitzenden Richter und die Richter des Spruchkörpers.
Der Vorsitzende Richter und die Richter des Spruchkörpers können eine erste Einführung in das Verfahren geben und den Parteien, den Parteivertretern sowie etwaigen Zeugen und Sachverständigen Fragen stellen.
Regel 112 EPGVO → Durchführung der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung.