Artikel 16 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass die Durchführungsbestimmungen für die Ernennung der Richter in der Satzung festgelegt werden.
Die Durchführungsbestimmungen für die Ernennung der Richter werden in der Satzung festgelegt.
Artikel 16 → Ernennungsverfahren
Regelt das Verfahren zur Ernennung der Richter des Gerichts.