Durchführungsbestimmungen in der Satzung

Artikel 16 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass die Durchführungsbestimmungen für die Ernennung der Richter in der Satzung festgelegt werden.

Artikel 16 (3)

Die Durchführungsbestimmungen für die Ernennung der Richter werden in der Satzung festgelegt.

siehe auch

Artikel 16 → Ernennungsverfahren
Regelt das Verfahren zur Ernennung der Richter des Gerichts.