Durchführung per Telefon- oder Videokonferenz

Regel 105.1 EPGVO legt fest, dass die Zwischenanhörung, sofern möglich, per Telefon- oder Videokonferenz erfolgen sollte.

Regel 105.1 EPGVO

Sofern möglich sollte die Zwischenanhörung per Telefon- oder Videokonferenz erfolgen.

siehe auch

Regel 105 → Ablauf der Zwischenanhörung
Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.