Durchführung der Versuche in Anwesenheit der Parteien

Regel 201.6 EPGVO beschreibt die Möglichkeit, die Versuche in Anwesenheit der Parteien durchzuführen.

Regel 201.6 EPGVO

Gegebenenfalls kann das Gericht anordnen, dass die Versuche in Anwesenheit der Parteien und ihrer Sachverständigen durchgeführt werden.

siehe auch

Regel 201 → Vom Gericht angeordnete Versuche
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Durchführung von Versuchen anzuordnen, um eine Tatsachenbehauptung zu beweisen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Durchführung der Versuche.