Regel 56.4 EPGVO erlaubt dem Kläger, eine Duplik auf die Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage einzureichen.
Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage eine Duplik auf die Replik einreichen, gegebenenfalls zusammen mit einer Duplik auf die Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents nach den Regeln 43.3 und 55. Die Duplik ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.
Regel 56 → Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage
Beschreibt den Prozess der Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage durch den Kläger.