Regel 270.2 EPGVO definiert den Ausdruck „Klageschrift“ für die Zwecke der Regeln 270 bis 275.
Für die Zwecke der Regeln 270 bis 275 bezeichnet der Ausdruck „Klageschrift“, soweit einschlägig, sämtliche Schriftsätze, mit denen die in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Klagen eingelegt werden.
Regel 270 → Geltungsbereich dieses Abschnitts
Legt den Geltungsbereich für die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten fest und verweist auf das EU-Recht sowie die spezifischen Regeln dieses Abschnitts.