Bindung neuer Parteien an den Verfahrensstand

Regel 306.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, in welchem Maße eine neue Partei an den bisherigen Verfahrensstand gebunden ist.

Regel 306.2 EPGVO

Das Gericht bestimmt ferner, in welchem Maße eine neue Partei an den bisherigen Verfahrensstand gebunden ist.

siehe auch

Regel 306 → Auswirkungen auf das Verfahren
Regelt die Auswirkungen einer Parteiänderung auf das Verfahren.