Regel 316 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass ein Streithelfer an die Entscheidung über die Klage gebunden ist.
Ein Streithelfer ist an die Entscheidung über die Klage gebunden.
Regel 316 EPGVO → Aufforderung zur Streithilfe
Erlaubt dem Berichterstatter oder dem Vorsitzenden Richter, eine Person, die vom Ausgang des Verfahrens betroffen ist, zur Streithilfe aufzufordern, und beschreibt die Anforderungen an die Aufforderung und den Streithilfeantrag.