Bindung des Streithelfers an die Entscheidung

Regel 316.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bindung des Streithelfers an die Entscheidung über die Klage.

Regel 316.3 EPGVO

Ein Streithelfer ist an die Entscheidung über die Klage gebunden.

siehe auch

Regel 316 → Aufforderung zur Streithilfe
Regelt die Aufforderung zur Streithilfe im Verfahren.