Bindung des neuen Inhabers an Entscheidungen

Regel 312.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bindung des neuen Inhabers an in das Register eingetragene Entscheidungen, wenn er das Verfahren nicht übernimmt.

Regel 312.3 EPGVO

Entscheidet sich der neue Inhaber, das Verfahren nicht zu übernehmen, sind alle in das Register eingetragenen Entscheidungen in dem Verfahren für ihn bindend.

siehe auch

Regel 312 → Übertragung des Patents oder der Patentanmeldung während des Verfahrens
Regelt die Übertragung eines Patents oder einer Patentanmeldung während des Verfahrens.