Bindung an die Entscheidung des Berufungsgerichts

Regel 243.2 EPGVO regelt die Bindung des Gerichts erster Instanz an die Entscheidung und die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts.

Regel 243.2 EPGVO

Wird eine Klage an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, ist das Gericht an die Entscheidung und die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts gebunden.

siehe auch

Regel 243 → Zurückverweisung
Beschreibt das Verfahren zur Zurückverweisung einer Klage an das Gericht erster Instanz.