Regel 243.2 EPGVO regelt die Bindung des Gerichts erster Instanz an die Entscheidung und die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts.
Wird eine Klage an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, ist das Gericht an die Entscheidung und die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts gebunden.
Regel 243 → Zurückverweisung
Beschreibt das Verfahren zur Zurückverweisung einer Klage an das Gericht erster Instanz.