Bindung an die Entscheidung des Berufungsgerichts

Regel 243 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht erster Instanz an die Entscheidung und die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts gebunden ist, wenn eine Klage an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen wird.

Regel 243 (2) EPGVO

Wird eine Klage an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, ist das Gericht an die Entscheidung und die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts gebunden.

siehe auch

Regel 243 EPGVO → Zurückverweisung
Erlaubt dem Berufungsgericht, die Klage zur Entscheidung oder erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und beschreibt die Bindung des Gerichts erster Instanz an die Entscheidung des Berufungsgerichts.