Artikel 9 (4) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Spruchkörper im Einklang mit der Satzung gebildet werden.
Die Spruchkörper des Berufungsgerichts werden im Einklang mit der Satzung gebildet.
Artikel 9 → Berufungsgericht
Regelt die Zusammensetzung und den Sitz des Berufungsgerichts.