Beweismittel und Beweiserhebung

Regel 170 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die zulässigen Beweismittel und die Methoden der Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht.

Regel 170 (1) EPGVO → Zulässige Beweismittel
Listet die verschiedenen Arten von Beweismitteln auf, die im Verfahren vor dem Gericht zulässig sind.

Regel 170 (2) EPGVO → Methoden der Beweiserhebung
Beschreibt die verschiedenen Methoden, die zur Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht verwendet werden können.

Regel 170 (3) EPGVO → Weitere Mittel der Beweiserhebung
Ergänzt die Methoden der Beweiserhebung um weitere Maßnahmen, die das Gericht anordnen kann.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.