Regel 170 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind und welche Mittel zur Beweiserhebung genutzt werden können.
Regel 170 (1) EPGVO → Zulässige Beweismittel
Definiert die Arten von Beweismitteln, die in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind.
Regel 170 (2) EPGVO → Mittel der Beweiserhebung
Beschreibt die Methoden, die zur Beweiserhebung eingesetzt werden können.
Regel 170 (3) EPGVO → Erweiterte Mittel der Beweiserhebung
Erläutert zusätzliche Mittel der Beweiserhebung gemäß den Artikeln 59 und 60 des Übereinkommens.
Die Beweise, die vor dem Einheitspatentgericht zugelassen sind, sind in der Regel 170 EPGVO nicht erschöpfend aufgezählt. Das Gericht kann eine rechtliche Qualifikation einer Anfrage vornehmen, und die Tatsache, dass nicht auf die Regel 201 EPGVO über Experimente verwiesen wurde, hat nicht zur Folge, dass die betreffende Anfrage unzulässig wird.1)
EPGVO, Teil 2 → Beweis
Regelt die Beweismittel und die Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht, einschließlich der zulässigen Beweismittel und der Methoden zur Beweiserhebung.