Regel 378A der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Anforderungen an die Beweismittel fest, die dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügen sind.
Regel 378A.1 EPGVO → Erforderliche Beweismittel
Beschreibt die erforderlichen Beweismittel, die dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügen sind.
Regel 378A.2 EPGVO → Zusätzliche Beweismittel
Regelt die Einreichung zusätzlicher Beweismittel und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
EPGVO, Teil 6 → Gebühren und Prozesskostenhilfe
Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.