Artikel 53 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die zulässigen Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht und die Durchführung der Beweisaufnahme.
Artikel 53 (1) → Zulässige Beweismittel im Verfahren
Legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind.
Artikel 53 (2) → Durchführung der Beweisaufnahme
Regelt das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
EPGÜ, Teil 3, Kapitel III → Verfahren vor dem Gericht
Beschreibt den Ablauf des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht, der aus einem schriftlichen, einem Zwischen- und einem mündlichen Verfahren besteht, wobei verschiedene Beweismittel zugelassen sind und die Beweislast grundsätzlich bei der Partei liegt, die eine Tatsache behauptet, jedoch in bestimmten Fällen, wie bei neuen Herstellungsverfahren, umgekehrt werden kann.