Bestimmung des Vorsitzenden Richters

Regel 341 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Präsidium, den Vorsitzenden Richter eines Spruchkörpers zu bestimmen und legt fest, dass in Abwesenheit einer solchen Bestimmung der dienstälteste Richter der Vorsitzende Richter ist, sofern durch den Spruchkörper nicht anders vereinbart.

Regel 341 (4) EPGVO

Das Präsidium kann den Vorsitzenden Richter eines Spruchkörpers bestimmen. Nimmt das Präsidium eine solche Bestimmung nicht vor und sofern durch den Spruchkörper nicht anders vereinbart, ist der dienstälteste Richter der Vorsitzende Richter.

siehe auch

Regel 341 EPGVO → Rangfolge
Legt die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter und Lebensalter fest und beschreibt die Bedingungen für die Wiederernennung und die Bestimmung des Vorsitzenden Richters.