Bestimmung des Vorsitzenden Richters

Regel 341.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bestimmung des Vorsitzenden Richters eines Spruchkörpers durch das Präsidium.

Regel 341.4 EPGVO

Das Präsidium kann den Vorsitzenden Richter eines Spruchkörpers bestimmen. Nimmt das Präsidium eine solche Bestimmung nicht vor und sofern durch den Spruchkörper nicht anders vereinbart, ist der dienstälteste Richter der Vorsitzende Richter.

siehe auch

Regel 341 → Rangfolge
Regelt die Rangfolge der Richter am Gericht.