Bestimmung der Rangfolge nach Dienstalter

Regel 341.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter bestimmt wird, mit Ausnahme des Präsidenten des Berufungsgerichts und des Präsidenten des Gerichts erster Instanz.

Regel 341.1 EPGVO

Mit Ausnahme des Präsidenten des Berufungsgerichts und des Präsidenten des Gerichts erster Instanz bestimmt sich die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter.

siehe auch

Regel 341 → Rangfolge
Regelt die Rangfolge der Richter am Gericht.