Regel 341.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter bestimmt wird, mit Ausnahme des Präsidenten des Berufungsgerichts und des Präsidenten des Gerichts erster Instanz.
Mit Ausnahme des Präsidenten des Berufungsgerichts und des Präsidenten des Gerichts erster Instanz bestimmt sich die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter.
Regel 341 → Rangfolge
Regelt die Rangfolge der Richter am Gericht.