Regel 341.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass bei gleichem Dienstalter die Rangfolge nach dem Lebensalter bestimmt wird.
Bei gleichem Dienstalter bestimmt sich die Rangfolge nach dem Lebensalter.
Regel 341 → Rangfolge
Regelt die Rangfolge der Richter am Gericht.