Regel 185.1 EPGVO erlaubt dem Gericht, von Amts wegen und nach Anhörung der Parteien einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen.
Muss das Gericht eine konkrete technische oder sonstige Frage in Bezug auf das Verfahren klären, kann es von Amts wegen und nach Anhörung der Parteien einen gerichtlichen Sachverständigen bestellen.
Regel 185 → Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen
Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.