Bestandteile der mündlichen Verhandlung

Regel 112.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bestandteile der mündlichen Verhandlung.

Regel 112.2 EPGVO

Die mündliche Verhandlung umfasst

(a) die Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

(b) die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen unter Leitung des Vorsitzenden Richters.

siehe auch

Regel 112 EPGVO → Durchführung der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung.