Regel 112.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bestandteile der mündlichen Verhandlung.
Die mündliche Verhandlung umfasst
(a) die Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;
(b) die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen unter Leitung des Vorsitzenden Richters.
Regel 112 EPGVO → Durchführung der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung.