Regel 35 (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter für den Fall, dass eine Zwischenanhörung erforderlich ist [Regeln 28 und 101.1], das Datum und die Uhrzeit der Zwischenanhörung [Regel 28] bestätigt oder die Parteien darüber unterrichtet, dass eine Zwischenanhörung nicht stattfindet.
Der Berichterstatter bestätigt für den Fall, dass eine Zwischenanhörung erforderlich ist [Regeln 28 und 101.1], das Datum und die Uhrzeit der Zwischenanhörung [Regel 28] oder unterrichtet die Parteien darüber, dass eine Zwischenanhörung nicht stattfindet.
Regel 35 EPGVO → Abschluss des schriftlichen Verfahrens
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens und den Termin der Zwischenanhörung informiert.