Regel 178.3 EPGVO beschreibt, dass die Vernehmung eines Zeugen, der eine schriftliche Zeugenaussage unterzeichnet hat, mit der Bestätigung der darin getätigten Aussagen beginnt.
Die Vernehmung eines Zeugen, der eine schriftliche Zeugenaussage unterzeichnet hat, beginnt mit der Bestätigung der darin getätigten Aussagen. Der Zeuge kann nähere Angaben zu den in seiner schriftlichen Zeugenaussage enthaltenen Aussagen machen.
Regel 178 → Vernehmung von Zeugen
Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.