Regel 185.6 EPGVO beschreibt die Pflicht des Sachverständigen, die fristgerechte Vorlage des Gutachtens zu bestätigen.
Der Sachverständige ist verpflichtet, nach Erhalt der Anordnung in schriftlicher Form zu bestätigen, dass er das Gutachten innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vorlegen wird.
Regel 185 → Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen
Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.